Allgemein

Aufgrund der Abstimmung vom 25.9.2022 werden die Mwst-Sätze ab 2024 (zur Zusatzfinanzierung der AHV) erhöht. Neu ab 1.1.2024 werden folgende Sätze gelten:

Normalsatz
Sondersatz Beherbergungsleistungen
Leistungen des täglichen Bedarfs

bisher 7.7%
bisher 3.7%
bisher 2.5%

neu 8.1%
neu 3.8%
neu 2.6%

Nachstehend haben wir einige Punkte zusammengestellt, die zu beachten sind.

  1. Sie verrechnen 2023 schon Leistungen für 2024 (z.B. Abonnierte Dienste etc.)
    Diese Leistungen müssen mit dem neuen Steuersatz verrechnet werden. Dieser muss auf den Kundenbelegen auch sauber ausgewiesen sein. Wenn Sie Preise inkl. Mwst verrechnen und nur auf den Satz verweisen, muss der Verweis „inkl. 8.1% Mwst“ lauten.
  2. Sie verrechnen 2024 noch Leistungen, die schon 2023 erbracht wurden oder Lieferungen, die 2023 schon erfolgten.
    Diese Leistungen müssen mit dem alten Steuersatz verrechnet werden. Dieser muss auf den Kundenbelegen auch sauber ausgewiesen sein. Wenn Sie Preise inkl. Mwst verrechnen und nur auf den Satz verweisen, muss der Verweis „inkl. 7.7% Mwst“ lauten.
  3. Sie haben jahresübergreifende Projekte 2023 / 2024
    Bei den Leistungen oder Lieferungen muss im Detail unterschieden werden, in welchem Jahr die Ausführung oder Lieferung erfolgte. Demzufolge müssen diese dann mit den unterschiedlichen Mwst-Sätzen versehen, auf den Kundenbelegen ausgewiesen und abgerechnet werden. Wenn per Ende 2023 eine Teilrechnung über die gesamten bis dahin erbrachten Leistungen oder Lieferungen möglich ist, empfehlen wir, diese vorzunehmen. Sollten Sie Projekte haben, die über das Jahresende hinausgehen und bei denen eine Unterteilung nicht möglich oder schwierig ist, nehmen Sie am besten mit uns Kontakt auf, damit wir den Fall einzeln einschätzen können.
  4. Akonto- und Vorauszahlungen
    Akontozahlungen für geleistete Arbeiten sind mit dem Steuersatz für die Periode der geleisteten Arbeiten zu versehen. Hier empfiehlt sich ebenfalls, wo immer möglich, in Absprache mit dem Kunden oder Auftraggeber Teilrechnungen über die gesamten erbrachten Leistungen zu erstellen. Vorauszahlungen, die noch 2023 in Rechnung gestellt werden, aber Leistungen oder Lieferungen im 2024 betreffen, sind mit dem neuen Steuersatz zu versehen.
  5. Vorsteuerabzug
    Grundsätzlich können Sie den vom Leistungserbringer oder Lieferanten ausgewiesenen Mwst-Betrag als Vorsteuer in Abzug bringen. Sollte die Rechnungsstellung fehlerhaft sein, liegt das Problem beim Aussteller. Trotzdem empfehlen wir Ihnen, bei offensichtlich falscher Berechnung der Mwst den Aussteller darauf aufmerksam zu machen und eine korrigierte Rechnung zu verlangen.
  6. Sie arbeiten mit einem ERP-System – was ist zu beachten
    Nimmt Ihr Systembetreuer nicht in den kommenden Monaten mit Ihnen Kontakt auf, sollten Sie diesen Kontakt selbst herstellen. Wichtig ist, dass sie über folgende Möglichkeiten verfügen (sind normalerweise schon seit der letzten Satzerhöhung vorhanden, brauchen also vielleicht wenig Aufwand):
    – Zuweisung von unterschiedlichen Sätzen für den gleichen Artikel je nach  Lieferzeitraum
    – Ausweis von mehreren Mwst-Sätzen auf der Rechnung
    – Eingabe von unterschiedlichen Steuersätzen bei der Vorsteuer auf Kreditorenrechnungen
    – Abrechnung der neuen Sätze spätestens bei der Mwst-Abrechnung Q4 2023
  7. Saldosteuersatz
    Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Saldosteuersätze auf 2024 ebenfalls angepasst. Da einzelne Branchen- / Tätigkeitsänderungen nicht ausgeschlossen sind, empfiehlt es sich, gleichzeitig die Einstufung zu überprüfen. Die Liste ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu beziehen, selbstverständlich helfen wir Ihnen gerne bei der Einstufung.